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Allergene und mehr: Die neue Lebensmittelinformationsverordnung der EU
Kennzeichnungspflichten seit dem 13. Dezember 2014
Am 13. Dezember 2014 trat die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union die Kraft. Neben zahlreichen Änderungen auf der Verpackung eines Produktes für deutlich mehr Transparenz ist für Betreiber von Gemeinschaftsverflegung und Gastronomie vor allem die neue Allergenkennzeichnugnspflicht bei loser Ware mit großen Herausforderungen verbunden.
Der Kunde oder Gast kann schriftlich oder mündlich über die in den Speisen enthaltenen Allergene informiert werden. Wichtig dabei ist, dass sich der Kunde oder Gast vor Abgabe des Lebensmittels über die Allergene informieren kann.
1. Schriftliche Allergeninformation
Die Allergene müssen deutlich sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und nicht abwischbar auf eine der folgenden Arten angegeben werden:
- Auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in dessen Nähe.
- Auf den Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen. Hier ist auch die Angabe in Fuß- oder endnoten möglich, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird.
- In einem Aushang in der Verkaufsstätte
- Durch sonstige schriftliche oder elektronische Unterrichtung, die für die Kunden oder Gäste unmittelbar und leicht zugänglich ist, z.B. in einem Ordner oder einer Kladde. Es ist bei dem Produkt oder in einem Aushang darauf hinzuweisen, wo und wie die Allergenkennzeichnung zugänglich ist.
2. Mündliche Allergeninformation
- Voraussetzung für die mündliche Information ist das Vorhandensein einer schriftlichen Dokumentation.
- Die schriftliche Dokumentation muss für die zuständige Behörde und auf Nachfrage für Ihre Gäste jederzeit leicht zugänglich sein.
- Die schriftliche Dokumentation kann z.B. mithilfe einer Tabelle durch ankreuzen des betreffenden Allergens erfolgen.
- Im Restaurant, in der Mensa, in der Großkantine etc. muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist.
- Das Personal in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung muss zu den in den Speisen und Getränken enthaltenen Allergenen hinreichend unterrichtet sein.
Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
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Quelle: www.intergast.de